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Kleine Einführung in das Erbrecht

Das Erbrecht ist vor allem durch das fünfte und letzte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches gesetzlich geregelt. Die Regelungen umfassen 466 Paragraphen in neun Abschnitten (§§ 1922-2385: Erbfolge, Rechtliche Stellung des Erben, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf).

Solange Sie selbst keine Regelung treffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gleichberechtigte Erben sind demnach die Kinder oder (falls eines bereits zuvor verstorben ist bzw. die Erbschaft ausschlägt) stellvertretend die Enkel (Erben 1. Ordnung). Gibt es keine eigenen Nachkommen, folgen die Eltern bzw. stellvertretend deren andere Kinder und Enkel (also die eigenen Geschwister und Neffen bzw. Nichten, Erben 2. Ordnung) oder ggf. die Großeltern und deren Nachkommen (Erben 3. Ordnung).

Für den Ehepartner gibt es neben diesem „Familienerbrecht“ Sonderregelungen. Er erbt neben eigenen Nachkommen (Erben 1. Ordnung) ein Viertel, neben Erben 2. Ordnung oder Großeltern (direkte Erben 3. Ordnung) die Hälfte, ansonsten alles. Zusätzlich erhöht sich sein Erbteil um ein weiteres Viertel, wenn kein Ehevertrag vorliegt (diese Regelung wurde getroffen, um nicht allen Hinterbliebenen das Verfahren der genauen Ermittlung des „Zugewinnausgleichs“ zuzumuten, wie es bei einer Scheidung stattfindet). Zusätzlich erbt der Ehepartner als „Voraus“ die Gegenstände des ehelichen Haushalts (sofern Kinder vorhanden sind, allerdings nur, sofern er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt).

Auch wenn Ihr  Testament o.ä. ganz anderes bestimmt, steht Ihrem Ehe-/Lebenspartner und Ihren eigenen Nachkommen (bzw. Eltern, wenn es keine Nachkommen gibt) ein Pflichtteil zu. Wenn Sie ihnen weniger zuwenden als ihnen ohne Erbregelung gesetzlich zustünde, müssen die Erben ihnen auf Verlangen den Pflichtteil auszahlen, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses errechnet. Man kann jedoch vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf seinen Pflichtteil verzichten.

Die steuerliche Seite regelt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Dabei gelten verschiedene Freibeträge für Ehegatten, Kinder, Eltern usw., außerdem verschiedene Steuerklassen (I: Ehegatten, Stief-/Kinder und -enkel, Groß-/Eltern. II: Geschwister und deren Kinder, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten. III: alle übrigen) mit entsprechenden Steuersätzen je nach Höhe der Schenkung. Gemeinnützige Organisationen sind von einer solchen Steuer befreit.

Soweit die kurz zusammengefaßten gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge.

Durch eigene Verfügungen können Sie selbst sehr weitgehend regeln, wem Ihr Nachlaß zukommen soll: Sie können selbst Erben und Ersatzerben bestimmen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen und so weiter.

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